1. Die nachstehenden Bedingungen bilden einen Bestandteil des Angebots und der Auftragsbestätigung, die durch Einkaufsbedingungen des Käufers nicht unwirksam werden.
2. Vereinbarte Lieferungen sind als cirka Angaben zu betrachten und werden nach Möglichkeit eingehalten. Diese sind jedoch stets unverbindlich. Bei Lieferungsverzug ist vom Besteller eine angemessene Nachfrist, nicht unter 3 Wochen zu stellen. Liefertermine von Zulieferern sind hierbei zu berücksichtigen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet schriftlich vor Montagebeginn, den Verlauf von Versorgungs-, Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen bekannt zu geben.
4. Wenn nicht anderes vereinbart wurde, gelten bei der Montage die Bodenklassen 3-5. Sollte bei Montage eine höhere Bodenklasse festgestellt werden, werden die anfallenden Mehrkosten in Absprache mit dem Bauherren extra berechnet.
5. Nach Fertigstellung der Montageleistung ist ein Abnahmetermin seitens des Bauherren zu vereinbaren. Wird dieser nicht binnen 14 Tage terminiert, entfallen sämtliche Mängelansprüche.
6. Auftragserteilungen erfolgen schriftlich. Die von uns erstellten Auftragsbestätigungen sind sorgfältig zu prüfen. Änderungen nach Auftragserteilung können nur nach schriftlicher Absprache und Möglichkeit vorgenommen werden.
7. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen ganz oder in Teilen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Die ungültig gewordenen Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt,
die den Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.